Der Schachgemeinschaft Ennepe – Ruhr – Süd e.V.
Vereinsregister Schwelm 89 VR 352
§ 1 Wesen und Zweck des Vereins
1.
Die Schachgemeinschaft Ennepe- Ruhr- Süd (SG EN-Süd) mit Sitz in Ennepetal verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Schachsports in den Städten Ennepetal, Gevelsberg und Schwelm.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung und Durchführung schachsportlicher Übungen und Veranstaltungen in diesen Städten.
2.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenen wirtschaftlichen Zwecke.
3.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Schachbund NRW e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
5.
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgericht Schwelm einzutragen.
§2 Organe des Vereins
1.
Die Organe des Vereins sind der Vorstand, der Spielausschuss und die Mitgliederversammlung.
§3 Der Vorstand
1.
Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassierer, dem 1. und 2. Spielleiter und dem Jugendwart.
2.
Die Zusammenlegung von zwei Ämtern in Personalunion ist zulässig; jedoch dürfen die Ämter des 1. und 2. Vorsitzenden und dies nicht mit dem Amt des Kassierers zusammengelegt werden.
3.
Die Wahl de Vorstands erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren derart, dass in den Jahren mit ungeraden Jahreszahlen der 1. Vorsitzende, der Schriftführer und die Spielleiter und in den Jahren mit geraden Jahreszahlen der 2. Vorsitzende, der Kassierer und der Jugendwart gewählt werden.
4.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden mündlich einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
§4 Die Aufgaben des Vorstandes und seiner Mitglieder
1.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der übergeordneten Organisationen aus.
2.
Vorstand gemäß § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt; der 2. Vorsitzende im Innenverhältnis jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden.
3.
Der 1. Vorsitzend – bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende – vertritt den Verein. Er kann Aufgaben auf den 2. Vorsitzenden übertragen. Sein Verfügungsrecht ist auf einen Gesamtbetrag von jährlich 50% der Einnahmen des letzten Jahresabschlusses, jedoch nicht über den Kassenbestand hinaus, beschränkt.
4.
Der Schriftführer ist zugleich Pressewart. Ihm obliegt die Information der Öffentlichkeit. Er protokolliert Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.
5.
Dem Kassierer obliegt die Buchführung des Vereins. Er zieht die Beiträge ein und ist verantwortlich für die rechtzeitige Zahlung von Rechnungen und Beiträgen.
6.
Den Spielleitern obliegt die Organisation von Turnieren und die Aufstellung der Terminpläne. Sie sind für die rechtzeitigen Meldungen an die Schachorganisationen und die Benachrichtigung der Mitglieder über Spieltermine verantwortlich.
7.
Dem Jugendwart obliegt die Organisation des Spielbetriebes der Schachjugend und ihre Betreuung.
§ 5 Der Spielausschuss
1.
Der Spielausschuss ist Protestinstanz gegen alle Entscheidungen der Spielleiter.
2.
Der Spielausschuss besteht aus dem 1. Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung aus dem 2. Vorsitzenden und zwei weiteren Vereinsmitgliedern (ordentliche Mitglieder).
Ein Spielausschussmitglied darf nicht in Angelegenheiten mitwirken, die ihn betreffen. Für diese Fall werden von der Mitgliederversammlung ein 1. bis 3. stellvertretendes Spielausschussmitglied gewählt, die in dieser Reihenfolge dem Spielausschuss beitreten.
Die Wahl der ordentlichen Mitglieder des Spielausschusses und der Stellvertreter erfolgt für die Dauer von zwei Jahren
3.
Der Spielausschuss fasst seine Beschlüsse auf Spielausschusssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden mündlich einberufen werden. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
4.
Der Spielausschuss muss innerhalb von 10 Tagen nach dem Protestfall angerufen werden. Der Protest ist schriftlich beim 1. Vorsitzenden mit Begründung einzureichen.
§ 6 Die Mitgliederversammlung
1.
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr zu Beginn des Kalenderjahres einzuberufen (ordentliche Mitgliederversammlung). Dazu muss mindestens eine Woche vorher eine schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.
2.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
3.
Der Mitgliederversammlung obliegt vor allem
- Die Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresabrechnung des Vorstandes
- Die Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes
- Die Entlastung des und Wahl der Vorstandsmitglieder
- Die Wahl der Spielausschussmitglieder
- Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Der Erlass und die Änderung von Satzungen und Ordnungen
- Der Ausschluss von Mitgliedern
- Die Auflösung des Vereins
4.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom 1. Vorsitzenden nach bedarf einberufen werden. Sie sind von ihm dann einzuberufen, wenn 7 eingetragene Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe es verlangen.
5.
Die Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen und Ausschlüsse ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Die Auflösung des Vereins, über die eine nur zu diesem Zweck besonders einzuberufende Mitgliederversammlung entscheidet, kann nicht gegen 7 Stimmen beschlossen werden.
6.
Die Abstimmungen erfolgen offen. Auf Antrag wird geheim abgestimmt, wenn mindestens ¼ der erschienenen Mitglieder dies beantragt. Über den Ausschluss von Mitgliedern muss geheim abgestimmt werden.
§ 7 Protokollierung der Beschlüsse
Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 8 Die Mitgliedschaft
1.
Mitglied kann jede natürliche Person über sieben Jahre werden.
2.
Die Mitgliedschaft berechtigt zur Benutzung des Spielmaterials und zur Teilnahme an Vereinsveranstaltungen. Sie verpflichtet zur Wahrung der Vereinsinteressen und zur Zahlung der festgesetzten Beiträge.
3.
Bei- und Austritt erfolgen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem 1. Vorsitzenden oder dem Kassierer. Im Erklärungsmonat besteht volle Beitragspflicht.
Jedes Mitglied hat den gesamten Jahresbeitrag bis zum 31.05. des lfd. Jahres zu entrichten. Geschieht dies nicht, tritt eine Spielsperre sowohl für vereinsinterne als auch übergeordnete Turniere ein, bis der Beitrag bezahlt ist.
4.
Wer 13 Monate seiner Beitragspflicht trotz schriftlicher Erinnerung nicht nachgekommen ist, gilt mit Ablauf dieser Frist als ausgetreten.
5.
Von der Mitgliedschaft kann ausgeschlossen werde, wer gegen die Vereinsinteressen schwer verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
§9 Kassenprüfung und Kassenprüfer
1.
Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Kassenprüfer, die nicht dem vorstand angehören dürfen.
Die einmalige Wiederwahl ist mit der Maßgabe zulässig, dass bei jeder Wahl 1 Kassenprüfer ausscheidet.
2.
Die Kassenprüfer haben vor der ordentlichen Mitgliederversammlung die Kassenführung zu prüfen. Einer der Kassenprüfer hat der Mitgliederversammlung persönlich den Ergebnisbericht der Prüfung vorzutragen.
§ 10 Auslegung der Satzung
1.
Sofern einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sind oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.
2.
In Zweifelsfällen ist dieser Satzung der Leitsatz zugrunde zulegen, dass die Förderung des Schachsports Vorrang vor allen anderen Beweggründen hat.
§ 11 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt nach Annahme durch die Mitgliederversammlung 1991 in Kraft und ersetzt die Satzung vom 24.04.1981.
Die Satzung wurde am 10.01.1997 durch Beschluss der Mitgliederversammlung unter Tagesordnungspunkt 13, im § 8 Mitgliedschaft, geändert.


